War das Vatikanum II. nur ein “pastorales Konzil”?

■ Die Einführung so mancher “Reformen” während und nach dem so genannten 2. Vatikanischen Konzil (1962-1965) hat ja damals bei nicht wenigen Katholiken, denen der hl. katholische Glaube heilig war (weswegen sie ihn ja auch sehr wertschätzten), so manche ernste Bedenken hervorgerufen, ja große Sorgen bereitet. Die mit der Kirche mitfühlenden Gläubigen konnten nicht verstehen, warum man denn dies oder jenes, was sogar zum Depositum Fidei (dem unabänderlichen Glaubensschatz) der katholischen Glaubensüberlieferung gehört, plötzlich bemängelte, belächelte, in Frage stellte und schließlich sogar veränderte bzw. abschaffte. Solche “Neuerungen” haben bei diesen Gläubigen ein ziemlich kritisches Kopfschütteln verursacht.
Als eine Art Antwort auf ihre ernsthaften Sorgen und Bedenken bekamen sie dann vor allem seitens jenes Teils des Klerus und der Theologieprofessoren, der in den “Neuerungen” zwar ebenfalls einige nicht unbedeutende Problemzonen sah, aber dennoch die offiziell eingeschlagene Grundrichtung noch retten wollte, gelegentlich auch das Argument zu hören, das Vatikanum II. sei kein dogmatisches Konzil gewesen, sondern lediglich ein pastorales Konzil, das weder die bestehenden Glaubenswahrheiten abschaffen noch neue Dogmen einführen wollte. Sämtliche “Reformen” hätten keinen dogmatischen Charakter, weswegen die Gläubigen eben nicht zu sehr beunruhigt sein sollten, als ob man da einen neuen Glauben einführen wollte. Nein, alles bleibe im Prinzip wie gehabt bestehen, man gehe halt an die betreffenden theologischen Fragen nur von einer etwas anderen Betrachtungsweise heran. So “beruhigte” man dann viele Menschen und gewöhnte sie schlussendlich an die betreffenden “Reformen”.
Seltsamerweise hört man praktisch dieselben “Argumente” heute auch seitens vieler der so genannten “konservativen” Katholiken innerhalb der Amtskirche, die eigentlich schon für den “alten” Glauben wären. Zwar durchschauen sie sehr wohl die große Verderblichkeit und extreme Gefährlichkeit der modernistischen “Reformen”, aber sie wollen dennoch daran festhalten, dass die “Konzilskirche” trotz aller katastrophaler “Neuerungen” immer noch die wahre katholische Kirche sei und der “Papst” in Rom trotz aller seiner Häresien und sogar Apostasien immer noch als Stellvertreter Christi und rechtmäßiger Nachfolger des hl. Petrus im päpstlichen Amt anzuerkennen sei.
Da wird zwar zugegeben, dass das 2. Vatikanische Konzil in einigen zentralen Punkten solche Lehren verkündet hat, die im klaren Gegensatz und frontalen Widerspruch zur bisherigen Lehre der katholischen Kirche stehen. Aber, so der Einwand, das Konzil habe ja nicht gesagt, dass es die bisherige Lehre abschaffen und die Häresie fördern wolle. Es sei ja nur ein pastorales Konzil gewesen und eben kein dogmatisches, weswegen man ihm strenggenommen nicht vorwerfen dürfe, es wollte Häresien zum Dogma machen.
Zwar hätten auch die nachkonziliaren “Päpste” in aller Öffentlichkeit wiederholt Äußerungen getätigt und Handlungsweisen an den Tag gelegt, die man an sich eigentlich nur als eine eindeutige Abkehr vom heiligen katholischen Glauben interpretieren muss bzw. als einen klaren Bruch mit der überlieferten Glaubenstradition der katholischen Kirche anzusehen hat. Aber, so heißt es da wieder einschränkend, der jeweilige “Heilige Vater” hätte ja dadurch nicht klar und unmissverständlich gesagt, dass er den “alten” katholischen Glauben ausdrücklich außer Kraft setzen und einen neuen Glauben einführen wolle. Ja, er habe da persönlich offenkundig sehr wohl eindeutige und nicht wegzudiskutierende Glaubensirrtümer, sprich Häresien, geäußert und verbreitet, aber er habe ja trotz alledem dadurch keinesfalls kraft seines höchsten Apostolischen Amtes eine “Ex-Cathedra”-Entscheidung in Glaubens- und Sittenfragen gefällt, die allein dogmatischen Charakter besitze und somit auch für die Gläubigen im Gewissen verpflichtend sei.
Daher könne man auch nicht behaupten, die postkonziliaren “Päpste” hätten wegen ihrer geäußerten Häresien ihr Papstamt verloren und die heutige offizielle “Kirche” sei eigentlich nicht mehr die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche, die Jesus Christus gestiftet hat! Es sei eben falsch und keinesfalls zulässig, allein aus der Tatsache der Verbreitung von nicht unbedeutenden Glaubensirrtümern durch den “Papst” und das Vatikanum II. die Schlussfolgerung zu ziehen, dieses Konzil sei ein häretisches und somit unrechtmäßiges Konzil gewesen und wir hätten jetzt den Zustand der Sedisvakanz - des Fehlens rechtmäßiger Päpste und Diözesanbischöfe!
■ Diese ganze Thematik führt somit zur wichtigen Frage über das kirchliche Lehramt, welche Inhalte gehörten denn überhaupt zum katholischen Glaubensgut, auf welches man verpflichtet sei, und welche Inhalte stellten zum Beispiel lediglich eine interessante Theorie von Theologen dar, an die man nicht glauben müsse. Ab wann, das heißt bei welcher Feststellung bzw. bei wessen Entscheidung stellt nämlich ein bestimmter theologischer Inhalt ein Glaubensdogma dar, das man als glaubenstreuer Katholik im Gehorsam Gott und der Kirche gegenüber anzunehmen habe? Gehören dazu erst endgültige päpstliche Entscheidungen (ex cathedra) bzw. beschlossene und verkündete Lehren eines Allgemeinen (Ökumenischen) Konzils? Oder tritt dieser verpflichtende Zeitpunkt bereits bei einem früheren Stadium der Glaubensverkündigung in Kraft?
Aus diesen Antworten kann man dann auch entsprechende Schlussfolgerungen bezüglich der obigen Frage ziehen, ob denn das Vatikanum II. tatsächlich nur ein so genanntes pastorales Konzil gewesen sei, dessen Lehren ja somit keine eigentlichen Dogmen darstellten. Ebenfalls wird man dann auch besser beurteilen können, ob denn zum Beispiel ein Papst erst dann sein Amt verliere, wenn er neben der emsigen und dauerhaften Verbreitung von gefährlichen Irrlehren auch noch unbedingt zusätzlich formell und offiziell erklärt, dass er damit ausdrücklich den überlieferten katholischen Glauben außer Kraft setzen und durch die Häresie ersetzen wolle.
Nun, prüfen wir dazu einfach die kirchliche Lehre. Bei Eichmann, E., Mörsdorf, K., Lehrbuch des Kirchenrechts. Verlag Ferdinand Schöningh 1958, Band II, S. 379 heißt es bei der Auslegung des Canon 1323 des überlieferten Kirchenrechts (von 1917) zur Frage nach den unfehlbaren Glaubenssätzen zunächst allgemein: “Dogma ist eine in den Glaubensquellen, d.h. in der Heiligen Schrift oder in der göttlichen Überlieferung enthaltene Wahrheit, die durch das kirchliche Lehramt als von Gott geoffenbarte Wahrheit zu glauben vorgelegt wird. Das Dogma wird also durch zwei Elemente bestimmt, durch die Offenbarung Gottes und durch die Glaubensvorlage der Kirche; es ist eine kraft göttlichen und katholischen Glaubens anzunehmende Wahrheit.”
Die Apostel und somit die katholische Kirche hat von Jesus Christus u.a. auch den feierlichen Auftrag erhalten, hinzugehen und alle Völker zu lehren, alles zu halten, was Er ihnen geboten hat (vgl. Mt 28,19f.). So hat auch die Kirche im Laufe der Jahrhunderte die Wahrheit Jesu Christi tapfer verkündet und dabei auch kraft der ihr von Jesus verliehenen Autorität erklärt, was zu den wesentlichen und entscheidenden Glaubenswahrheiten gehört. Da das Evangelium Christi zu den Völkern dieser Erde mittels der Glaubensverkündigung und Missionsbemühung der katholischen Kirche gelangt, legt sie ihnen die geoffenbarte Wahrheit Gottes somit auch selbst vor bzw. entscheidet aufgrund ihrer Glaubenstradition z.B. auch, welche Inhalte wirklich zum Glaubensschatz dazugehören und welche etwa menschliche Dichtung oder Erfindung apokrypher Autoren ist.
Weiter heißt es in jenem Standardwerk der kirchlichen Theologenausbildung vor dem Vatikanum II.: “Die Vorlage durch die Kirche kann in ordentlicher oder in außerordentlicher Weise erfolgen. Was von der Kirche, d.h. von dem Papste und den Bischöfen, durch ihre ständige Lehrverkündigung (=ordentliches Lehramt) einstimmig und autoritativ als geoffenbarte Wahrheit vorgetragen wird, ist Dogma. In außerordentlicher Weise wird das kirchliche Lehramt tätig durch den Erlaß feierlicher Glaubensentscheidungen, was ausschließlich Sache des Papstes oder des Allgemeinen Konziles ist. Eine unfehlbare Kathedralentscheidung des Papstes liegt vor, wenn dieser in amtlicher Eigenschaft als oberster Hirt der Kirche eine für alle Kirchenglieder unbedingt verbindliche Entscheidung in Angelegenheiten der Glaubens- oder der Sittenlehre trifft.”
Ja, es ist ein unbestreitbares kirchliches Dogma, wenn ein rechtmäßiger Papst eine solche “Ex-Cathedra”-Entscheidung bezüglich eines bestimmten Glaubensinhaltes trifft, wie gerade dargelegt. Er spricht da kraft seiner Apostolischen Vollmacht, die dem hl. Petrus und dessen Nachfolgern von Christus verheißen worden ist: “Ich will dir die Schlüssel des Himmelreiches geben. Was immer du auf Erden binden wirst, soll auch im Himmel gebunden sein, und was immer du auf Erden lösen wirst, soll auch im Himmel gelöst sein” (Mt 16,16).
Und obwohl dieser Sachverhalt sehr vielen Menschen bekannt ist, stellt diese Art der Glaubensverkündigung dennoch nur die außerordentliche Weise der Dogmatisierung, der feierlichen Bestätigung eines Glaubensinhaltes als einer von Jesus Christus geoffenbarten Wahrheit, dar. Die Regel, die ordentliche Weise der dogmatisch-verpflichtenden Lehrverkündigung besteht aber in der Ausübung des so genannten ordentlichen Lehramtes der Kirche durch die entsprechenden kirchlichen Autoritäten! Wenn also der Papst und die Gesamtheit der Bischöfe als solche einen bestimmten Glaubensinhalt in ihrer praktisch täglichen Glaubensverkündigung als einen unbestreitbaren Teil des katholischen Glaubens verkünden und ihn somit als eine geoffenbarte Wahrheit der katholischen Kirche vortragen, dann ist dieser theologische Inhalt offensichtlich ebenfalls ein Dogma, das von allen Gläubigen im Gehorsam angenommen werden muss! Man denke hier z.B. nur an die vom Papst und den Bischöfen gelehrte und von der Kirche allgemein geförderte Herz-Jesu-Verehrung oder auch an die Lehre der Kirche von Jesus, Christkönig!
Also stellen nach genuiner katholischer Lehre nicht nur jene Kathedralentscheidungen eines Papstes verpflichtende Dogmen dar, sondern bereits auch die Entscheidungen des ordentlichen Lehramtes der Kirche! Aber dies liegt ja auch schon in der Natur der Sache (wenn man mit einem gesunden Menschenverstand herangeht): Was vom Papst und dem Episkopat als den Trägern der der katholischen Kirche übertragenen Lehrvollmacht (Geht hin und lehret alle Völker, vgl. Mt 28,19f) geglaubt und allgemein gelehrt wird, ist eben ein Bestandteil des katholischen Glaubens! Man wird wohl nicht ernsthaft annehmen wollen, sie seien beauftragt worden, etwas zu lehren, was nicht Inhalt des katholischen Glaubens sei.
Somit versündigt man sich aber auf der anderen Seite logischerweise nicht erst dann gegen den Glauben, wenn man den Inhalt einer “Ex-Cathedra”-Entscheidung eines (rechtmäßigen) Papstes innerlich ablehnt und sich äußerlich gegen ihn ausspricht, sondern man verfällt der eigentlichen und mit kanonischen Strafen belegten Form der Häresie (formelle Häresie) bereits dann, wenn man die Annahme einer der Lehren des ordentlichen kirchlichen Lehramtes hartnäckig verweigert! Und diese Verweigerung muss nicht unbedingt in der ausdrücklichen verbalen Leugnung der betreffenden katholischen Glaubensaussagen bestehen (wie jene oben erwähnte “‘konservativen’ Katholiken innerhalb der Amtskirche” irrtümlicherweise behaupten), sondern liegt bereits vor, wenn ein Mensch (ob nun Mitglied des Klerus oder des Laienstandes) bewusst das Gegenteil davon, die Irrlehre nämlich, vertritt, propagiert oder praktiziert!
Dies findet seine Bestätigung auch in den folgenden Ausführungen an derselben Stelle von Eichmann/Mörsdorf (zu Canon 1324 nämlich): “Der kirchliche Sinn der Gläubigen darf sich nicht darauf beschränken, die unfehlbaren Glaubenssätze anzunehmen; sie sind darüber hinaus verpflichtet, auch die irrtümlichen Ansichten abzulehnen, die dem Irrglauben mehr oder minder nahekommen. Daher sind alle Anordnungen und Entscheidungen des Heiligen Stuhles, insbesondere der SC Off. (des Heiligen Officium, der Glaubenskongregation), zu beobachten, durch die bestimmte Ansichten und Auffassungen geächtet und verboten werden (vgl. c. 2317).”
Nun, die Häresien z.B. der vom Vatikanum II. vertretenen Lehren über die Religionsfreiheit und den Ökumenismus sind vom Heiligen Stuhl in der Vergangenheit bereits deutlich verurteilt worden! Und das ist eben der entscheidende Punkt - hier liegt ein klarer Bruch mit der gesamten bisherigen Glaubenstradition der katholischen Kirche vor! Deswegen können auch die betreffenden Amtsträger dieser neu entstandenen “Kirche” keinen berechtigten Anspruch erheben, in der Vertretung Christi zu sprechen. Wer sich also zu diesen Irrlehren bekennt, macht sich zunächst der Häresie verdächtig; wer dann in diesen häretischen Ansichten verharrt, macht sich dann voll und ganz der Häresie schuldig!
(Dann macht die Kirche noch eine andere Unterscheidung, die zwar nicht direkt unsere Fragestellung betrifft, aber sie dennoch harmonisch ergänzt. “Feierliche Glaubensentscheidungen sind Dogmen im strengen Sinn, wenn sie von Gott geoffenbarte Wahrheiten als Glaubenssätze festlegen. Im Unterschied hierzu spricht man von katholischen Wahrheiten bei jenen Glaubenssätzen, die nicht geoffenbart sind, aber mit Wahrheiten der Offenbarung in notwendigem Zusammenhang stehen und von der Kirche, sei es durch das ordentliche oder das außerordentliche Lehramt, unfehlbar festgelegt worden sind. Diesen Wahrheiten schuldet man, weil nicht geoffenbart, keinen göttlichen, sondern bloß kirchlichen oder katholischen Glauben. Sie sind für alle Kirchenglieder verbindlich. Als lehramtlich festgelegt oder dogmatisch definiert ist alles das, aber auch nur das anzusehen, was als solches offensichtlich feststeht.”)
■ Wenden wir also diese Erkenntnisse auf das Vatikanum II. und die “Päpste” der “Konzilskirche” an. Das so genannte 2. Vatikanische Konzil wurde von Johannes XXIII. einberufen, einer der anerkannten höchsten Autoritäten der “Konzilskirche”. Am Schluss wurden alle Beschlüsse dieser Bischofsversammlung sowohl vom “Papst” promulgiert (veröffentlicht) als auch letztendlich von allen (!) Bischöfen unterschrieben, womit sie ja ebenfalls ihre betreffende Gutheißung zum Ausdruck brachten. Zwar haben einige Bischöfe in der Konzilsaula Kritik an bzw. Verbesserungsvorschläge zu so manchen der “Neuerungen” geäußert, dennoch hat damals niemand gewagt, sich mit einer Unterschriftsverweigerung öffentlich dagegen auszusprechen!
Zwar haben dann nach dem Konzil einige (vergleichsweise ganz wenige!) Bischöfe erkannt, dass der eigentliche Zweck und die antikatholische Intention so mancher der beschlossenen “Reformen” noch ein ganzes Stück weiter über das hinausgingen, als man es ihnen während der Konzilsdebatten offiziell verlautbaren ließ. Die betreffende Täuschung erkennend wehrten sie sich dann in ihrem Anstand auch entsprechend gegen die durch das Vatikanum II. verkündeten Irrtümer und zogen somit ihre ursprünglich geleistete Unterschrift gewissermaßen zurück.
Dennoch hielt die Gesamtheit der Bischöfe den eingeschlagenen neuen Kurs bei! Somit ist es sehr wohl zutreffend festzustellen, dass neben dem jeweiligen “Papst” auch die Gesamtheit des offiziellen Episkopates die neuen Lehren des Vatikanums II. über die Religionsfreiheit, den Ökumenismus und Liberalismus im Prinzip voll und ganz teilt! Diese Irrlehren sind nicht nur zu einem nicht unbeträchtlichen, sondern sogar zu einem wesentlichen und unbedingten Teil der lehrmäßigen Verkündigung bzw. der Verlautbarungen des ordentlichen Lehramtes der “Konzilskirche” geworden!
Zwar ist in dem oben zitierten Canon 1323 wörtlich die Rede von der Einstimmigkeit des Vortragens einer geoffenbarten Wahrheit durch Papst und die Bischöfe, damit beim betreffenden Lehrinhalt von einem Dogma gesprochen werden könne. Nur wird darunter in der Tradition eine weitestgehende Einstimmigkeit gemeint. Diese geforderte Einstimmigkeit wird nicht durch einige vergleichsweise sehr wenige abweichende Stimmen gebrochen. So zeigt uns auch ein Blick auf die Kirchengeschichte, dass es bei den Beschlüssen der großen Allgemeinen Konzilien ebenfalls zu keiner ausnahmslosen Einstimmigkeit der bischöflichen Stimmen kam. Da ging es der Kirche um das Erlangen einer qualitativen Mehrheit (!) für diesen oder jenen Beschluss, für diese oder jene dogmatische Entscheidung.
Wie dem auch sei, jedenfalls ist es nicht zu bezweifeln, dass das Vatikanum II. in der Zeit danach in der “Konzilskirche” zur Rechtfertigung sämtlicher “Reformen” der nachkonziliaren Zeit geworden ist. Ob es in jedem einzelnen Fall und in jeder konkreten Nuance zutrifft oder nicht, dies ändert grundsätzlich nichts daran, dass man sich bei praktisch jeder “Neuerung” danach sowohl auf die konkreten Entscheidungen dieser Synode im einzelnen als auch auf den Geist dieses Konzils im allgemeinen berufen hat bzw. weiterhin unentwegt beruft! Und zwar tun dies sowohl die neuen “Päpste” und “Bischöfe” als auch die heutigen offiziellen Theologen und Pfarrer. Die so genannten “mündigen Laien” bleiben da natürlich auch in nichts zurück.
Somit wird das Vatikanum II. in der “Konzilskirche” zweifellos als die Norm des “neuen” postkonziliaren Glaubens angesehen, die alles andere bis dahin gewesene, so nämlich auch sämtliche dagegen sprechende (!) Entscheidungen der Päpste und der Konzilien der gesamten Kirchengeschichte zuvor, überschattet! Daher ist man berechtigt festzustellen, dass die konkreten auf dem Vatikanum II. beschlossenen theologischen Inhalte zum ordentlichen Lehramt der “Konzilskirche” gehören und somit für diese Organisation eindeutig so genannte Glaubensdogmen darstellen!
Interessant ist es doch festzustellen, dass in sämtlichen Fällen, in welchen sich nämlich irgendein Priester aus den so genannten “traditionalistischen Kreisen” aus welchem Grund auch immer dem “neuen Rom” unterstellen wollte, von ihm seitens der postkonziliaren Hierarchie ausdrücklich die unmissverständliche Anerkennung der Beschlüsse des “2. Vatikanischen Konzils” und das Bekenntnis zum “Novus Ordo Missae” (zur “neuen Messe”) Pauls VI. zur kategorischen Bedingung für seine Aufnahme in die “Konzilskirche” gemacht wurde und wird! Dies geschieht übrigens auch jetzt während der Gespräche der Piusbruderschaft mit dem Vatikan, um einen bestimmten formalen Status innerhalb der “Konzilskirche” zu erlangen! Das ist doch eigentlich der deutlichste Beweis dafür, welche zentrale Stellung und fundamentale Bedeutung jenes “Konzil” innerhalb jener “Kirche” hat!
Daher ist es letztendlich absurd und bar jeder gesunden Logik, weiterhin zu behaupten, das Vatikanum II. wollte ja “kein dogmatisches”, sondern nur ein “pastorales” Konzil sein. Nach dem Grundsatz “Lex orandi lex credendi” (der Inhalt der offiziell anerkannten kirchlichen Liturgie bzw. des amtlichen Gebetes lässt Rückschlüsse ziehen auf den Inhalt des Glaubens der betreffenden Gemeinschaft) muss die klare Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Vatikanum II. innerhalb der “Konzilskirche” praktisch sehr wohl als ein eindeutig dogmatisches Konzil angesehen wird!
■ Und vielleicht ist es dann gerade eine bewusste List der Modernisten und “Neuerer”, die Gläubigen hinters Licht zu führen und zu täuschen, wenn sie behaupten, diese Räubersynode wollte ja keine neuen Dogmen verkünden. Die konkrete Realität spricht da leider eine ganz andere Sprache! Ist man denn in manchen “konservativen” Kreisen der Amtskirche wirklich so naiv anzunehmen, dass jene, die geradezu großstabsmäßig und systematisch den überlieferten Glauben zerstören woll(t)en, es dann auch noch ausdrücklich zugeben würden, dass es ihre klare Absicht sei, den vorkonziliaren Glauben zu beseitigen ...und sich dadurch als böswillige Lügner entlarven?
Genauso staunt man z.B. auch über die Naivität der Behauptung, das überlieferte hl. Messopfer sei in der “Konzilskirche” niemals verboten gewesen. Die entsprechenden formalen Verlautbarungen der “Neuerer” sind doch reine Lippenbekenntnisse, da man doch jeden, der sich wie auch immer für die überlieferte Liturgie einsetzte, schonungslos geradezu als einen geistigen Übeltäter brandmarkte und systematisch aus den eigenen Reihen heraus ekelte. Daran änderte sich auch durch das von Benedikt XVI. am 07.07.2007 veröffentlichte Motu proprio "Summorum Pontificum", in dem er die Benutzung des überlieferten Römischen Missale Romanum nach der 1962 von Johannes XXIII. bereits etwas veränderten Version unter bestimmten Voraussetzungen gestattete, letzendlich nichts wesentlich. (Vgl. dazu den Artikel “Zur ‘Einführung’ der Tridentinischen Messe” in “Beiträge/75.)
Und weil eine solche unbegreifliche Naivität und Blauäugigkeit anscheinend leider doch in so manchen “konservativen” Kreisen anzutreffen ist, wird den für den Niedergang des echten Katholizismus verantwortlichen Modernisten ihre antikatholische Wühl- und Zerstörungsarbeit leider auch entsprechend “erleichtert”! Denn dann geht ja ihre Rechnung doch irgendwie auf...
Zusammenfassend kann man also feststellen: Das Vatikanum II. war de facto sehr wohl ein dogmatisches “Konzil” und gehört in Entsprechung zu oben dargelegten kirchlichen Prinzipien zu den Lehren des vom ordentlichen Lehramt der “Konzilskirche” verkündeten “Glaubens”. Die dort promulgierten theologischen Inhalte widerstreiten teilweise frontal dem bis dahin überlieferten katholischen Glauben und stellen somit eindeutig Häresie dar. Wer sich also zu diesem häretischen Konzil bekennt, der gerät zunächst in den Verdacht, häretische Ansichten zu vertreten. Wer dann trotz entsprechender Warnhinweise beim Bekenntnis zu den neuen Dogmen des Vatikanums II. und der “Konzilskirche” verharrt (was für den Fall der postkonziliaren “Päpste” wohl in jedem Fall zweifellos zutrifft!), der verfällt der kanonischen Strafe der Exkommunikation und kann somit nicht als ein rechtmäßiger Amtsträger der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche angesehen werden, die von Jesus Christus auf dem Felsen des Glaubens des hl. Apostelfürsten und Martyrers Petrus gestiftet wurde!


P. Eugen Rissling

 

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